Ach, ich fand das damalige Urteil schon lustig.
Insbesondere die Entscheidung, dass der Eigentümer entscheiden dürfte welche Rechner sich einwählen dürfen, aber dies gleichzeitig nicht technisch umzusetzen zu müssen, deutet doch darauf hin, dass der Richter ein wenig technikfremd ist.
Der Blickwinkel eines Informatikers ist ja: ich sende ein Paket mit meiner Identität (Mac-Adresse) und der Router hat entschieden mir daraufhin eine Antwort zu schicken.
Schon allein das Beziehen einer IP-Adresse per DHCP kann man also als Straftat auslegen - ohne auch nur ein bißchen Internet zu nutzen.
§89Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. [..]
Die Funkanlage ist also das Notebook. Ich glaube der Knackpunkt liegt hier in der Bestimmung des Empfangskreises. Ein s.g. "offenes" WLAN drückt ja gerade aus, dass der Betreiber dieses ungeschützt betreibt. Und hier liegt gerade der Knackpunkt: liegt eine Willenserklärung vor, dass das WLAN durch jeden benutzt werden kann, wenn man es ungeschützt betreibt? Spätestens nach dem der Router per Default mit WEP oder gar WPA abgesichert ist und explizit dies abgeschaltet werden muss, müsste ein Gericht das anders sehen. Häufig wird WEP bzw WPA nur als Verschlüsslung angesehen - vergessen wir nur, dass es gleichzeitig auch eine Authentifizierung ist.
Interessant wäre mal eine Betrachtung des Frequenzbands - WLAN arbeitet im
ISM-Bereich der explizit für die "Nutzung durch die Allgemeinheit" freigegeben wurde. Ist eine solche Funkanlage in diesem Bereich nicht somit notwendigerweise auch für den Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt?
Als Informatiker wiederrum ist es lachhaft, dass die eigentliche Benutzung des Internetzugangs nicht bestraft wurde. Das Verwenden einer festen IP-Adresse (ohne vorher den gültigen IP-Bereich abgehört zu haben) wäre nach der Entscheidung allein nur ein Verstoß gegen das BDSG (und somit nur eine Ordnungswidrigkeit).
Meiner Meinung nach ist das Problem, dass der fahrlässige Umgang mit EDV nicht als Strafbestand existiert. Aus diesem Grund darf jeder Depp mit seinem Computer machen was er will und bekommt immer Recht (in der aktuellen Vergangenheit wenigstens nur noch häufig). Was passiert schon einem Mitarbeiter wenn er sein Passwort auf einem Post-It notiert? Oder einem Vorstandschef wenn wieder mal ein paar tausend Kundendaten verloren gehen.